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Steuerfreier Coronabonus?

Gemäß BMF-Schreiben vom 09.04.2020 können „Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.“ Die Steuerbefreiung wirkt im Sinne eines Freibetrages. Das heißt der Bonus kann niedriger aber auch höher ausfallen, der Maximalbetrag von 1.500 € ist nach § 3 Nr. 11 EStG festgeschrieben. Da das BMF-Schreiben für den Anlass dieser Zuwendung als rechtfertigenden Anlass die Formulierung „aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise“ verwendet, haben sich Fragen zur Umsetzung und Anwendung ergeben. Aus diesem Grund hat das BMF in Abstimmung mit den Ländern einen Fragen- & Antwortenkatalog (FAQ) erstellt. Er ist unter folgendem Link einsehbar und enthält neben dem Coronabonus (Seite 11) auch Erläuterungen zu anderen Steuererleichterungen:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern.html

Die wichtigsten Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des Coronabonus möchten wir kurz zusammenfassen:

  • Der Freibetrag von 1.500 € gilt pro Dienstverhältnis. Das heißt er kann damit bei mehreren Dienstverhältnissen auch gleichzeitig gewährt werden. Der Freibetrag erstreckt sich nicht auf eine einzelne Zahlung, sondern auf alle Coronaboni in der Summe aus einem Dienstverhältnis.
  • Begünstigt sind nur zusätzliche Zahlungen, das heißt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
  • Sofern der Arbeitgeber regelmäßig eine freiwillige Sonderzahlung oder Erholungsbeihilfe zahlt, gilt folgendes.
    Eine Vereinbarung, die vor dem 01.03.2020 ohne Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nachträglich NICHT in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden.
    Beispiel: Einstellung der Sonderzahlung in der Bilanz zum 31.12.2019 als Rückstellung oder Information der Arbeitnehmer über die Gewährung einer Sonderzahlung bereits im Februar 2020 erfolgte.
  • Vertragliche Vereinbarung muss erkennen lassen, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen der Corona-Krise handelt. 
    Dazu kann folgende Formulierung dienen:

    "Die Gewährung der einmaligen Zahlung (in Höhe von … Euro) aufgrund der Corona-Krise erfolgt durch den Arbeitgeber freiwillig als sonstige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Die Zahlung soll die zusätzlichen Belastungen unserer Mitarbeiter aufgrund der Corona-Krise abmildern. Ein Rechtsanspruch auf die wiederholte Gewährung einer solchen freiwilligen Zahlung für die Zukunft entsteht nicht; auch nicht nach mehrmaliger vorbehaltloser Zahlung. Diese Zahlung erfolgt aufgrund einer durch den Arbeitgeber jeweils gesondert zu treffenden Entscheidung. Eine Steuerfreiheit ist in R 3.11 Abs. 2 LStR in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (Az. IV C 5 – S 2342/20/10009 :001) begründet“.

 

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